Gemeindliche Schiedsstellen

Was ist ein Schiedstellenverfahren?

Die Anrufung einer gemeindlichen Schiedsstelle geschieht in Sachsen auf freiwilliger Basis und ist keine Voraussetzung für einen bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht. Das Schiedsstellenverfahren wird von einem ehrenamtlichen Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren soll Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beilegen und wird durch einen Antrag eingeleitet.

Dieser kann schriftlich eingereicht oder bei der zuständigen Stelle zu Protokoll gegeben werden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Namen und Anschriften der Parteien,
  • kurze Darstellung des Streitgegenstands,
  • Ziel, das vom Antragsteller angestrebt wird, beispielsweise eine Zahlung oder Herausgabe,
  • Unterschrift des Antragstellers.

Der Friedensrichter bestimmt daraufhin einen Termin, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen. Dieser kann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann anschließend ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren bei Gericht eingeleitet werden.

Wann können Schiedstellen helfen?

Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen angerufen werden:

  • vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung,
  • Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht,
  • nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre. 

Das Schlichtungsverfahren ist nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten:

  • die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
  • die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
  • an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Bei einigen strafrechtlichen Vergehen, die vor den Strafgerichten im Rahmen einer Privatklage behandelt werden können, ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor einer Privatklageerhebung vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Delikte:

  • Beleidigung,
  • fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung,
  • Hausfriedensbruch,
  • Sachbeschädigung,
  • Bedrohung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses.

Liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird in diesen Fällen durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Was kostet ein Schiedstellenverfahren?

Für das Schiedsstellenverfahren fallen Kosten zwischen 10 und 50 Euro sowie für die entstandenen Auslagen wie zum Beispiel Briefporto an.

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