Website oder AGB? Dann Achtung: Neue Informationspflichten ab 1. Februar

26.01.2017

Unternehmen, die sich an Verbraucher richten, müssen ab sofort über die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle und ihre Teilnahme an Schlichtungsverfahren informieren - und zwar dann, wenn sie eine Webseite oder AGB verwenden. So will es das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB).

Ab dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen, die eine Webseite oder AGB verwenden, laut VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) auch über Streitbeilegungsverfahren und entsprechende Schlichtungsstellen informieren.

Unternehmen müssen sich daher mit der Frage beschäftigen, ob sie zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle bereit sind oder sich dazu verpflichten möchten.

Hierbei gilt es die allgemeinen Informationspflichten nach § 36 VSBG und Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit nach § 37 VSBG zu beachten. Beide Informationspflichten stehen nebeneinander.

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

Unternehmen müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und in ihren AGBs (soweit jeweils vorhanden) darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 VSBG). Auch über die fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung müssen Unternehmen die Verbraucher unterrichten. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen am 31.12. des Vorjahres).

Bei einer Teilnahme an der Schlichtung muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Informationspflicht nicht.

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit § 37 VSBG

Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Auch hinsichtlich dieser Informationspflicht gilt die Ausnahme für kleine Unternehmen nicht.

Bin ich von der Informationspflicht betroffen?

Um zu prüfen, ob Sie unter die Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) fallen, sollten Sie für sich folgende Fragen beantworten:

1. Schließen Sie Verträge mit Verbrauchern?
JaNein
Weiter mit 2.Keine Informationspflicht
2. Haben Sie eine Webseite oder verwenden Sie AGB?
JaNein
Weiter mit 3.Keine Informationspflicht
3. Haben Sie am 31.12. des letzten Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt?
JaNein
Weiter mit 4.Weiter mit 5.
4. Sind Sie gesetzlich zur Schlichtung verpflichtet?
(z.B. §111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz)
JaNein
Informieren Sie den Verbraucher über:

a) Ihre Teilnahmeverpflichtung und -erklärung

b) und über die zuständige Verbraucherstreitschlichtungsstelle
(Adresse und Webseite)
Informieren Sie den Verbraucher über:

a) Ihre bestehende
Teilnahmebereitschaft (ja/nein)
(Hinweis: auch über die Nichtteilnahme muss informiert werden)

b) bei Teilnahme über die zuständige Verbraucherstreitschlichtungsstelle
5. Sind Sie gesetzlich zur Schlichtung verpflichtet?
(z.B. §111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz)
JaNein
Informieren Sie den Verbraucher über:

a) Ihre Teilnahme (ja oder nein)

b) und über die zuständige Verbraucherstreitschlichtungsstelle
(Adresse und Webseite)
Keine Informationspflicht

Wer ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle?

Grundsätzlich ist das die Stelle, die für die konkrete Verbraucherstreitigkeit sachlich und örtlich zuständig ist. In Deutschland gibt es zum einen branchenspezifische Schlichtungsstellen unter anderem für die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikationen, Online-Handel etc.

Zum anderen wird die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851/7957940
Fax: 07851/7957941
mail@verbraucher-schlichter.de
www.verbraucher-schlichter.de

als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSGB anerkannt.

Weitere nach dem VSBG anerkannte zuständige Schlichtungsstellen finden Sie unter www.bundesjustizamt.de.

Wo und wie muss ich informieren?

Unternehmen müssen die Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder AGB unterrichten. Die Informationen nach dem VSBG müssen dabei für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sein (z.B. im Impressum, im Footer und/oder einen gesonderten Unterpunkt in den AGB, sofern der Unternehmer solche vorhält). Nach Entstehen der Streitigkeit müssen Unternehmer Verbraucher zusätzlich in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG).

Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Leipzig

Peggy Wöhlermann

E-Mail woehlermann@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1311