Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
06.03.2017
Die Verordnung regelt die Kriterien für den zertifizierten Mediator und tritt zum 1. September 2017 in Kraft.
Nachdem der Gesetzgeber den zertifizierten Mediator im Mediationsgesetz von Juli 2012 initiiert und seinen Einsatz im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz von 2016 bekräftigt hat, hat das Bundesjustizministerium nunmehr in der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) (BGBl. Teil 1 Nr. 42 vom 31.08.2016, S. 1994 ff.) die Kriterien für die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ festgeschrieben.
Um die Bezeichnung als zertifizierter Mediator zu führen, muss man eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese werden in der nun ergangenen Rechtsverordnung einzeln aufgezählt. An erster Stelle muss der zertifizierte Mediator eine Ausbildung im Umfang von 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Bestandteil der Ausbildung ist eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.
Die bei der Ausbildung zu behandelnden Themen sind im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Die noch in dem Verordnungsentwurf vorausgesetzte Grundlagenqualifikation und die praktischen Erfahrungen sind entfallen. Weiterhin müssen zertifizierte Mediatoren in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung vier Mediationen leiten und in Einzelsupervisionen nachbereiten.
Schließlich regelt die Verordnung auch die Fortbildung des zertifizierten Mediators. Er muss alle vier Jahre Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden besuchen. Wer diese Bedingungen erfüllt, darf sich künftig als zertifizierter Mediator bzw. zertifizierte Mediatorin bezeichnen.
Das Bemerkenswerte an der jetzigen Regelung: Gegen die Bedenken vieler Interessenverbände ist keine zentrale Prüfstelle für die Zertifizierung von Mediatoren geschaffen worden. Der Mediator muss sich also von keiner Institution akkreditieren lassen, sondern zertifiziert sich gewissermaßen selbst.