Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Schlichtungsverfahren vor den Friedensrichtern in den gemeindlichen Schiedsstellen

Friedensrichter gibt es in jeder sächsischen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. Sie haben die Aufgabe, bürgerliche Konflikte gütlich beizulegen und können in Streitigkeiten des täglichen Lebens und bei "kleinen" Strafsachen angerufen werden. Dazu zählen zum Beispiel Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen wegen Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder leichteren Körperverletzungen. 

Ergebnis der Streitschlichtung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten kann bei Einverständnis beider Parteien ein auf 30 Jahre vollstreckbarer Vergleich sein. Bei strafrechtlichen Konflikten versucht der Friedensrichter eine Aussöhnung zwischen den Streitparteien. Bei bestimmten Delikten ist dieser Versuch Voraussetzung dafür, dass der Verletzte Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. 

Die Einschaltung des Friedensrichters ist nicht kostenlos. Die Schiedsstelle verlangt für einen Schlichtungsversuch eine Gebühr zwischen 10 und 50 Euro. Für den Fall eines Vergleichs ist eine Mindestgebühr von 20 Euro zu entrichten. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten, Schreibgebühren, Reisekosten) anfallen. Die von den Friedensrichtern erhobenen Gebühren und Auslagen liegen damit aber erheblich unter den Gerichtskosten, die das Amtsgericht für ein Verfahren festsetzt.

Güterichterverfahren vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter

Auch wenn ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist, kann der Konflikt immer noch anderweitig gelöst werden. Dafür gibt es seit einigen Jahren an jedem sächsischen Gericht in allen Gerichtszweigen - also sowohl bei den Zivilgerichten, den Familiengerichten, den Sozialgerichten, den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten als auch beim Finanzgericht - Güterichter. Die sächsischen Güterichter sind in verschiedenen Methoden der Konfliktbeilegung ausgebildet. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Mediation.

Das Besondere am Güterichter ist, dass er den Rechtsstreit nicht entscheidet, auch dann nicht, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Das unterscheidet das Güterichterverfahren von der Güteverhandlung, die vor dem erkennenden Gericht durchgeführt wird. Im Güterichterverfahren stehen die Interessen der Beteiligten im Vordergrund. Der Güterichter ist neutraler Dritter. Das Verfahren endet nicht durch Urteil, sondern die Parteien können es durch eine einvernehmliche Regelung abschließen. Wenn sie sich nicht einigen, wird der Rechtsstreit vor dem Streitrichter fortgesetzt.

Das Güterichterverfahren verursacht keine zusätzlichen Gerichtskosten.

Ansprechpartner

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Silvia Köhler-Christoph

E-Mail silvia.koehler-christoph@smj.justiz.sachsen.de
Telefon0351 564-16321